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  • Bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung kann die Feststellung, dass nicht in den Herkunftsstaat des Ausländers abgeschoben werden kann, mangels verbleibendem sinnvollen Regelungsgehalt nicht isoliert bestehen bleiben. Filter entfernen

5 Treffer in 5 Gerichtsentscheidungen und 0 Vorschriften


  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Rückkehr einer Familie nach Griechenland

    Urteil vom 21.05.2021 – AN 17 K 18.50704

  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Erniedrigende Behandlung von rückkehrenden anerkannten Schutzberechtigte nach Griechenland

    Urteil vom 05.05.2021 – AN 17 K 18.50658

  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: zur richtlinienkonformen Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Unzulässigkeitsentscheidung)

    Urteil vom 23.04.2021 – AN 17 K 18.50608

  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Griechenland - rechtswidrige Ablehnung der Asylanträge als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG

    Urteil vom 03.02.2021 – AN 17 K 18.50356

  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen drohender menschenunwürdiger Behandlung in Griechenland

    Urteil vom 21.01.2021 – AN 17 K 18.50426

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Schlagworte Schlagworte
  • Abschiebungsandrohung
  • Abschiebungsanordnung
  • anerkannt Schutzberechtigte
  • Anfechtungsklage
  • Bett, Brot und Seife
  • Dublin-III-Verfahren
  • Dublin-Staat
  • Durchentscheiden
  • Familie mit Kind
  • Funktionsstörungen im Asylsystem
  • Für eine Familie (Alleinerziehende Mutter, zwei Kinder, 13 und 16 Jahre alt, eines davon schwerbehindert) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte anzunehmen, soweit keine individuelle und konkrete Zusicherung vorliegt. Insbesondere besteht eine kritische Unterkunfts- und Versorgungssituation. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in diesem Fall aufzuheben.
  • Für eine Familie (gemeinsame Rückkehrperspektive als Kernfamilie: Vater, Mutter, fünf Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte anzunehmen, soweit keine individuelle und konkrete Zusicherung vorliegt. Insb. besteht eine kritische Unterkunfts- und Versorgungssituation. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in diesem Fall aufzuheben.
  • Für eine Familie (Vater, erkrankte Mutter, drei minderjährige Kinder im Alter von einem, drei und fünf Jahren) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte anzunehmen, soweit keine individuelle und konkrete Zusicherung Griechenlands vorliegt. Insbesondere besteht eine kritische Unterkunfts- und Versorgungssituation. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in diesem Fall aufzuheben.
  • Für eine Familie (Vater, Mutter und sechs Kinder im Alter zwischen 9 Monaten und 13 Jahren) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte anzunehmen, soweit keine individuelle und konkrete Zusicherung Griechenlands vorliegt. Insbesondere besteht eine kritische Unterkunfts- und Versorgungssituation. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in diesem Fall aufzuheben.
  • Für eine Familie mit einem dreijährigen Kind ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte anzunehmen, soweit keine individuelle und konkrete Zusicherung vorliegt. Insbesondere besteht eine kritische Unterkunfts- und Versorgungssituation. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in diesem Fall aufzuheben.
  • Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nur die Anfechtungsklage statthaft.
  • Griechenland
  • Im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gegeben sind, ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen ist.
  • Keine Bindung des Bundesamts an durch anderen Mitgliedsstaat (hier Griechenland) getroffene positive Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung.
  • Pandemielage
  • Rechtswidrigkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung für in Deutschland nachgeborenes Kind von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Eltern auf Basis des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO; auch keine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG möglich (Anschluss an BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 - juris)
  • Rückkehr nach Griechenland
  • Rückkehrperspektive für Familie mit minderjährigen Kindern
  • Rücküberstellung
  • Unzulässigkeitsentscheidung
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